Diese sind normalerweise zu Straßenfronten größer als zu Nachbargrundstücken und bewegen sich im Rahmen von 3-10 Metern, je nach Baugebiet. Der Grenzabstand richtet sich ausschließlich nach den Grundstücksgrenzen und ist unabhängig vom Abstand zu Nachbargebäuden (mit Ausnahme von Grundstücken in ländlichen Gebieten, wenn dort die Ansammlung mehrer Gebäde verhindert werden soll).
Wenn überhaupt, so sind bestenfalls Schwimmbäder oder Nebengebäude wie zum Beispiel Garagen innerhalb des Grenzabstands genehmigungsfähig, teilweise ist dafür eine notariell beurkundete Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich. Für diese Nebengebäude gelten besonders strenge Vorschriften bezüglich Größe, Höhe und Nutzung.
Ob nun ein zusätzliches Schlafzimmer oder nur ein Geräteschuppen, jedes noch so kleine Gebäude oder Teil davon zählt als umbauter Raum. Je nach Gemeinde sind verschiedene Regelungen getroffen, um das umbaute Volumen zu begrenzen. Dies ist zumeist eine direkte Festlegung (wie zum Beispiel 0.3 Kubikmeter Gebäude pro Quadratmeter Grundstücksgröße).
Besondere Beachtung verdient die Tatsache, dass verglaste Balkone und Terrassen zum Volumen hinzugerechnet werden. Die Verglasung einer bestehenden Terrasse ist daher genehmigungspflichtig, und es ist erforderlich, im Vorfeld abzuklären, ob das zulässige Volumen durch diesen Eingriff überschritten wird.
Es ist begrenzt, welchen Anteil Ihres Grundstücks Sie für Baumaßnamhen benutzen dürfen. Normalerweise liegt dieser Wert irgendwo zwischen 20 und 33%. Um größere Gebäude errichten zu können, müssen diese dann über mehrere Etagen verfügen.
Im ländlichen Raum liegt die maximale Überbauung sogar bei nur 2%.
Bestimmte Flächen dürfen Sie auf Ihrem Grundstück möglicherweise überhaupt nicht bebauen.
Der Grund muss nicht zwangsläufig ein Weg sein, also zum Beispiel ein Überfahrtsrecht des Nachbarn, der anders nicht auf sein Grundstück kommt, sonder es gibt auch andere Elemente, die Teile Ihrer Parzelle blockieren können.
Klassiker in diesem Kontext sind Stromleitungen, größere Verkehrsachsen und Eisenbahnschienen, welche nicht einmal über Ihr Grundstück verlaufen müssen, weil sie seitliche Schutzstreifen von vielen Metern haben. Sowie natürlich Grünzonen, Küstenstreifen und eventuelle zukünftige Planungen seitens der Gemeinde.
Die Gebäudehöhe wird in aller Regel durch zwei Faktoren begrenzt: einerseits durch die maximale Anzahl an Etagen, andererseits durch die maximale Höhe an jeder Stelle des Gebäudes, typischerweise gemessen von Geländeoberkante bis zur Unterkante des Daches. Bei EInfamilienhäusern sind das normalerweise zwei Etagen oberhalb des Kellers sowie 7 Meter.
Und nein, das Gelände darf nicht beliebig aufgefüllt oder abgetragen werden, um diesen Wert einzuhalten. ;)